BFH - Beschluss vom 16.07.2003
I B 213/02
Normen:
AO § 39 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1536

NZB: Verfahrensmangel, Treuhandverhältnis

BFH, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen I B 213/02

DRsp Nr. 2003/12953

NZB: Verfahrensmangel, Treuhandverhältnis

1. Materiell-rechtliche Fehler des FG stellen keinen Verfahrensmangel dar.2. Zwar ist nicht bei Treuhandverhältnissen, sondern auch bei Geschäften einer KapG und ihrem Gesellschafter die steuerliche Anerkennung u. a. von der tatsächlichen Durchführung der getroffenen Vereinbarung abhängig. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass bei einem Zusammentreffen beider Gestaltungen eine Kumulation der steuerlichen Anforderungen stattfände.

Normenkette:

AO § 39 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1987) --ebenso wie in den Vorjahren-- die Eheleute A zu je 20 v.H. und deren Sohn S zu 60 v.H. beteiligt waren. S war zugleich Geschäftsführer der Klägerin.