BFH - Beschluss vom 22.07.2002
VII B 296/01
Normen:
FGO §§ 102 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

BFH, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen VII B 296/01

DRsp Nr. 2002/13487

NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

1. § 102 FGO enthält keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, dass das FG eine angefochtene Entscheidung der Behörde auch auf etwaige Ermessensfehler hin überprüfen muss.2. Beachtet das FG nicht, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt und prüft es nicht, ob das Ermessen ausgeübt und ggf. ob davon innerhalb der bestehenden Grenzen Gebrauch gemacht wurde, handelt es sich um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

FGO §§ 102 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: