BFH - Beschluss vom 24.07.2002
XI B 30/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 115 Abs. 3 S. 3 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 53

NZB; Verfahrensmangel; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen XI B 30/01

DRsp Nr. 2002/15835

NZB; Verfahrensmangel; Überraschungsentscheidung

1. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise begründet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Verfahrensrüge muss schlüssig sein.2. Hat das FG den Gesichtspunkt einer Aktivierung des zurückübertragenen Mandantenstammes in der mündlichen Verhandlung angesprochen, kann darauf die Rüge der Überraschungsentscheidung nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 115 Abs. 3 S. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.