BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen XI B 30/01
DRsp Nr. 2002/15835
NZB; Verfahrensmangel; Überraschungsentscheidung
1. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise begründet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Verfahrensrüge muss schlüssig sein.2. Hat das FG den Gesichtspunkt einer Aktivierung des zurückübertragenen Mandantenstammes in der mündlichen Verhandlung angesprochen, kann darauf die Rüge der Überraschungsentscheidung nicht gestützt werden.
Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.
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