BFH - Beschluss vom 26.10.2006
VII B 272/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 725
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 237/04

NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Beweiserhebung, Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII B 272/05

DRsp Nr. 2007/3232

NZB: Verfahrensmangel, unterlassene Beweiserhebung, Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Auf eine unterlassene Zeugenvernehmung kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht mehr gestützt werden, wenn die Beteiligten, nach dem in der mündlichen Verhandlung eine einvernehmliche außergerichtliche Erledigung angestrebt worden war, ausdrücklich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und diesen Verzicht nach Scheitern der außergerichtlichen Erledigung nochmals schriftsätzlich bestätigt haben2. Da eine Zeugenvernehmung notwendigerweise in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist, ist mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung unabdingbar zugleich der Verzicht auf die Durchführung einer Zeugenvernehmung - auch wenn sie zuvor beschlossen worden ist - erklärt.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe: