1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes ein Termin nicht verlegt wird oder wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen.2. Diese Voraussetzungen sind zu verneinen, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die entscheidenden Rechtsfragen hingewiesen worden ist, er dazu aber keine Stellung genommen hat.