1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für eine schlüssige Rüge, mit der die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Nichtvernehmung eines beantragten Auslandszeugen geltend gemacht wird, darzulegen ist, dass der Kl. seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt hat.2. Beteiligte haben Beweismittel, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, selbst zu beschaffen. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist daher in der Sitzung zu stellen, sofern es sich um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts handelt.3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG scheidet aus, wenn dem FG nicht die Absicht, den Zeugen zu stellen, angezeigt worden ist.4. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132FGO).
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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