Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden ist. Denn ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht gegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|