BFH - Beschluss vom 23.08.2002
IV B 89/01
Normen:
FGO § 104 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

BFH, Beschluss vom 23.08.2002 - Aktenzeichen IV B 89/01

DRsp Nr. 2002/18402

NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

1. Es stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, wenn der Urteilstenor nicht binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 104 Abs. 2, 2. Halbs. FGO). Dieser Mangel kann aber weder eine Revision begründen noch zu deren Zulassung führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte.2. Wird ein Urteil nach § 104 Abs. 2 FGO zugestellt, kann von einem Verfahrensmangel erst gesprochen werden, wenn das vollständige Urteil nicht binnen fünf Monaten, gerechnet von dem nach § 104 Abs. 2 FGO maßgebenden Termin, an die Geschäftsstelle übergeben worden ist.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rspr. und der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: