Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt.
1. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist jedoch nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (z.B. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207). Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG aber regelmäßig erheben.
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