I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Juli 2000 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung Wurst der Marktordnungswarenlistennummer 1601 0091 9000 in die Bundesrepublik Jugoslawien aus. Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung des Erstattungsvorgangs stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) fest, dass der erforderliche Einfuhrnachweis nicht innerhalb der insoweit vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden war, und forderte mit Berichtigungsbescheid die gewährte Ausfuhrerstattung zurück.
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