FG Köln, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4498/01
NZB: Verfahrensmangel, Verletzung des Rechts auf Gehör, Terminsverlegung
BFH, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen VII B 89/03
DRsp Nr. 2003/15307
NZB: Verfahrensmangel, Verletzung des Rechts auf Gehör, Terminsverlegung
1. In einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs liegen.2. Ist ein Kl. am Tag der mündlichen Verhandlung gem. den Feststellungen einer amtsärztlichen Untersuchung trotz Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes grds. verhandlungsfähig, besteht kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung.