BFH - Beschluß vom 14.01.2002
IX B 115/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 667

NZB; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts

BFH, Beschluß vom 14.01.2002 - Aktenzeichen IX B 115/01

DRsp Nr. 2002/4765

NZB; Verfahrensmangel; Verlust des Rügerechts

1. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben.2. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.3. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.4. Verwertet das FG einen Aktenvermerk, den ein Sachbearbeiter anlässlich einer Ortbesichtigung gefertigt hat, anstatt den Sachbearbeiter als Zeugen zu vernehmen und lässt sich der rechtskundig vertretene Kl. rügelos zur Sache ein, nachdem das Gericht ausdrücklich auf den Vermerk des Sachbearbeiters verwiesen hat, geht das Rügerecht verloren.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.