Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) wegen Nichtvernehmung des Zeugen S ist nicht gegeben.
Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 15. März 2005 IX B 158/04, juris).
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