I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Nach einer Fahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch vom August 1989 bis Januar 1990 ergangene Bescheide Vermögensteuer für 1977 bis 1982, 1985 und 1986 fest. Die Kläger legten gegen diese Bescheide Einsprüche ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde ihnen gewährt. Nach erfolglos gebliebenen Klageverfahren wurden die angefochtenen Vermögensteuerbescheide im Jahr 1999 rechtskräftig. Durch Bescheid vom 16. Oktober 2000 setzte das beklagte FA für die Dauer der gewährten AdV nach § 237 der Abgabenordnung (AO 1977) Aussetzungszinsen fest.
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