BFH - Beschluss vom 15.07.2002
VIII B 65/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 49

NZB; Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 65/02

DRsp Nr. 2002/17437

NZB; Verfassungswidrigkeit einer Norm

Wird im Verfahren der NZB die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, muss der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage - und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift -, sondern u. a. auch darauf eingehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das GG angenommen wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt.

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage --und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift--, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) angenommen wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.).