BFH - Beschluss vom 02.05.2006
II B 145/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1503
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 437/04

NZB: Verfassungswidrigkeit einer Norm, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen II B 145/05

DRsp Nr. 2006/18888

NZB: Verfassungswidrigkeit einer Norm, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an die Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierte Auseinandersetzung erforderlich. U. a. ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnorm die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Für dieses bislang im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Stückländereibetriebes bewertete Grundstück führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1993 durch, bewertete es als Grundvermögen (unbebautes Grundstück) und stellte mit Bescheid vom 4. Februar 2004 den Einheitswert auf 34 200 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte das FA den Grundsteuermessbetrag auf 61,20 EUR fest.