I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Für dieses bislang im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Stückländereibetriebes bewertete Grundstück führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1993 durch, bewertete es als Grundvermögen (unbebautes Grundstück) und stellte mit Bescheid vom 4. Februar 2004 den Einheitswert auf 34 200 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte das FA den Grundsteuermessbetrag auf 61,20 EUR fest.
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