I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in den Streitjahren 2001 und 2002 neben steuerpflichtigen Umsätzen solche aus sonstigen Leistungen gemäß "§ 4 Nr. 5a" (2001) bzw. "§ 4 Nr. 5" (2002) des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht; das FA war der Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er --wie erläutert-- Vermittlungsleistungen in Bezug auf ausgeführte Gegenstände erbracht habe; es handele sich vielmehr um sonstige Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimme. Es änderte deshalb die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 entsprechend.
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