BFH - Beschluss vom 28.06.2006
V B 199/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2098
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7341/05

NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen V B 199/05

DRsp Nr. 2006/22820

NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten

1. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 FGO begrenzt.2. Die Beteiligten trifft eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in den Streitjahren 2001 und 2002 neben steuerpflichtigen Umsätzen solche aus sonstigen Leistungen gemäß "§ 4 Nr. 5a" (2001) bzw. "§ 4 Nr. 5" (2002) des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht; das FA war der Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er --wie erläutert-- Vermittlungsleistungen in Bezug auf ausgeführte Gegenstände erbracht habe; es handele sich vielmehr um sonstige Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimme. Es änderte deshalb die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 entsprechend.