BFH - Beschluss vom 15.11.2006
XI B 18/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 475
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 195/02

NZB: Verhältnis Strafverfahren-FG-Verfahren

BFH, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XI B 18/06

DRsp Nr. 2007/2497

NZB: Verhältnis Strafverfahren-FG-Verfahren

Die FG sind nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt.