BFH - Beschluss vom 19.02.2007
VII B 205/06
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1194
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5497/04

NZB: Verheizen von Erdgas zur Synthesegasherstellung

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen VII B 205/06

DRsp Nr. 2007/8138

NZB: Verheizen von Erdgas zur Synthesegasherstellung

1. Die Frage, wie der Begriff des "Verheizens" in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MinÖStG 1993 auszulegen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass "Verheizen" die gewollte Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes, d. h. ein ganzes oder teilweises Verbrennen zur Erzeugung von Wärme ist, die auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Minderalöls nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben dürfen.2. Der Einsatz von Erdgas in einem Vorwärmer, in dem Erdgas und Wasserdampf im Rahmen eines Verfahrens zur Synthesegasherstellung erhitzt werden, stellt ein Steuerfreiheit ausschließendes Verheizen von Mineralöl dar.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ;

Gründe: