BFH - Beschluss vom 28.01.2003
X B 126/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 505

NZB: Verlängerung der NZB-Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen X B 126/02

DRsp Nr. 2003/3089

NZB: Verlängerung der NZB-Beschwerdebegründungsfrist

1. Die Frist zu Begründung der NZB kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus.2. Wird der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist gestellt, ist er unzulässige.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst am 17. Januar 2003 und damit verspätet begründet wurde.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).