BFH - Beschluss vom 04.10.2002
VII B 81/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 195

NZB; Verletzung der Aufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 04.10.2002 - Aktenzeichen VII B 81/02

DRsp Nr. 2002/18419

NZB; Verletzung der Aufklärungspflicht

Zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Halter eines in Italien hergestellten Kfz mit einer Führerkabine und einer kippbaren Ladepritsche (Hersteller: die italienische Firma Caron S.r.l.) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden. Die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für "Sonderfahrzeuge ..., (die) ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ... verwendet werden", lehnte das FA ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Einspruch wies es mit der Begründung zurück, das fragliche Fahrzeug sei "zweifelsfrei als LKW (Transporter) konzipiert" und könne auch in gewerblichen Betrieben oder im kommunalen Bereich eingesetzt werden.