Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Halter eines in Italien hergestellten Kfz mit einer Führerkabine und einer kippbaren Ladepritsche (Hersteller: die italienische Firma Caron S.r.l.) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden. Die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für "Sonderfahrzeuge ..., (die) ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ... verwendet werden", lehnte das FA ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Einspruch wies es mit der Begründung zurück, das fragliche Fahrzeug sei "zweifelsfrei als LKW (Transporter) konzipiert" und könne auch in gewerblichen Betrieben oder im kommunalen Bereich eingesetzt werden.
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