BFH - Beschluß vom 05.02.2002
IX B 175/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 793

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen IX B 175/01

DRsp Nr. 2002/4861

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen von Beweiserhebungen.2. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).