BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 147/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1316
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 203/02

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 147/04

DRsp Nr. 2005/8085

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (hier: unterlassene Beweiserhebung) erfordert die Darlegung, inwieweit die vermisste Beweiserhebung vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Außenprüfung Steuerbescheide gegenüber der Klägerin, die diese erfolglos mit Einsprüchen angriff. Die Einspruchsentscheidung vom 19. April 2002 ging am 23. April 2002 bei den steuerlichen Beratern der Klägerin ein.