BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII B 31/06
DRsp Nr. 2006/22823
NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht
1. Der Mangel der Sachaufklärung wird nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn dargelegt wird, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG - unabhängig davon, ob dieser rechtlich zutreffend ist - zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.2. Hat das FG der Klage mit der Begründung stattgegeben, ein wirksamer vollstreckbarer VA/Leistungsgebot als Grundlage der Vollstreckung könne nur durch Vorlage des Bescheides und der zugehörigen Festsetzungsakten nachgewiesen werden, so erübrigt sich jede weitere Sachaufklärung, wenn die Festsetzungsakten vernichtet worden sind und die Bescheide nicht mehr vorgelegt werden können.