BFH - Beschluss vom 14.02.2003
X B 74/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 805

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen X B 74/02

DRsp Nr. 2003/6404

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht erfordert die Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrenfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre. Ferner muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.