Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Oberregierungsrat X sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Y übergangen und damit gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 FGO verstoßen, nicht schlüssig erhoben. Hierzu hätten eine genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung gehört, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 69, m.w.N., i.V.m. § 116 Rz. 50).
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