BFH - Beschluss vom 01.10.2002
X B 34/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 76

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen X B 34/02

DRsp Nr. 2002/17734

NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, ist unzulässig.

a) Im Anschluss an eine Reihe von Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten äußert der Kläger, wie die Gründe des angefochtenen FG-Urteils zeigten, habe das FG "darin weder die von ihm (-Kläger--) vorgetragenen Tatsachen aufgenommen noch darüber Beweis erhoben, sondern (sei) der gegenteiligen Tatsachenschilderung des Finanzamts gefolgt. Damit (habe) es gegen seine Pflicht zur Ermittlung des wirklichen Sachverhalts verstoßen. Dieser Sachverhalt hätte zu der im Klageantrag begehrten niedrigeren Steuerfestsetzung geführt".