BFH - Beschluss vom 29.05.2006
III B 179/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5225/04

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen III B 179/05

DRsp Nr. 2006/20337

NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

1. Wird Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG durch Übergehen eines Beweisantrags geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.2. Das Übergehen von Beweisanträgen kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seiner Beweisanträge erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auch die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.3. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt Kindergeld für ihren am 24. Februar 1985 geborenen Sohn T, der sich bis zum 30. Juli 2003 in einer Schulausbildung befand. Danach verließ er das Gymnasium, um laut einem Vermerk in seinem Abgangszeugnis eine Berufsausbildung zu beginnen. Tatsächlich absolvierte T ab dem 1. Januar 2004 seinen neun Monate dauernden Grundwehrdienst.