I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt Kindergeld für ihren am 24. Februar 1985 geborenen Sohn T, der sich bis zum 30. Juli 2003 in einer Schulausbildung befand. Danach verließ er das Gymnasium, um laut einem Vermerk in seinem Abgangszeugnis eine Berufsausbildung zu beginnen. Tatsächlich absolvierte T ab dem 1. Januar 2004 seinen neun Monate dauernden Grundwehrdienst.
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