BFH - Beschluss vom 07.10.2003
X B 46/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 80

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen X B 46/03

DRsp Nr. 2003/14334

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen des FG, so muss der Beschwerdeführer nach ständiger BFH-Rspr. substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrages - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Ausführung des FG - eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.