I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gab für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ die streitbefangenen Steuerbescheide. Das Einspruchsverfahren blieb mangels Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen erfolglos. Das FA gab die Einspruchsentscheidungen ausweislich der Steuerakten am Donnerstag, den 30. November 2000, zur Post.
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