BFH - Beschluss vom 22.01.2003
I B 13/02
Normen:
FGO § 79b Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1055

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen I B 13/02

DRsp Nr. 2003/8303

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Sachaufklärungspflicht

Erscheint die Kl. nicht zur mündlichen Verhandlung, obwohl das FG zuvor eine Ausschlussfrist nach § 79 b Abs. 2 FGO gesetzt hat, geht das Rügerecht mangelnder Sachaufklärung bzw. die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verloren.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gab für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ die streitbefangenen Steuerbescheide. Das Einspruchsverfahren blieb mangels Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen erfolglos. Das FA gab die Einspruchsentscheidungen ausweislich der Steuerakten am Donnerstag, den 30. November 2000, zur Post.