BFH - Beschluss vom 06.03.2003
IX B 207/02
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 815

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen IX B 207/02

DRsp Nr. 2003/6502

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Übergehen von Beweisanträgen

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegeben, wenn der Kl. für bestimmte Tatsachen Beweis angetreten hat, das FG den benannten Zeugen nicht vernimmt und die Abweisung der Klage darauf stützt, der Kl. habe die Tatsachen, für die er Beweis angetreten habe, lediglich behauptet.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Dezember 1994 ein Grundstück, das mit einem Büro- und Verkaufsgebäude, einem Lagergebäude, einer Lagerhalle, zwei Schüttguthallen und verschiedenen Nebenanlagen (u.a. Siloanlagen) bebaut war. Er vermietete das Grundstück an die Verkäuferin befristet bis zum 30. April 1996. Im Januar 1996 vermietete er einen auf dem Grundstück noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt an eine Lebensmittelhandelsgesellschaft. In den Jahren 1996 und 1997 ließ der Kläger das Büro- und Verkaufsgebäude, die Schüttguthallen und die Nebenanlagen vollständig und die Lagerhalle teilweise abreißen sowie das Lagergebäude zu einem Lebensmittelmarkt umbauen.