BFH - Beschluss vom 11.02.2003
XI B 4/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 802

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen XI B 4/02

DRsp Nr. 2003/6472

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend und in allen Einzelheiten erörtert.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.