BFH - Beschluss vom 09.04.2003
VIII B 124/02
Normen:
EStG § 3b ; FGO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1309

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung; Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei GmbH-Geschäftsführern

BFH, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen VIII B 124/02

DRsp Nr. 2003/10138

NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung; Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei GmbH-Geschäftsführern

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. des BFH geklärt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die GmbH-Geschäftsführer erhalten, nicht der Regelung des § 3 b EStG unterliegen.

Normenkette:

EStG § 3b ; FGO § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.

a) Dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist kein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu entnehmen. Danach lagen dem FG alle entscheidungserheblichen Kontounterlagen vor. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, hätten die Kläger darlegen müssen, welche zusätzlichen Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und warum sie ggf. noch vorhandene Unterlagen nicht von sich aus vorgelegt oder entsprechende Beweise nicht von sich aus angeboten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 VIII B 140/95, BFH/NV 1998, 472, m.w.N.).