Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.
a) Dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist kein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu entnehmen. Danach lagen dem FG alle entscheidungserheblichen Kontounterlagen vor. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, hätten die Kläger darlegen müssen, welche zusätzlichen Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und warum sie ggf. noch vorhandene Unterlagen nicht von sich aus vorgelegt oder entsprechende Beweise nicht von sich aus angeboten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 VIII B 140/95, BFH/NV 1998, 472, m.w.N.).
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