BFH - Beschluss vom 15.10.2003
II B 156/02
Normen:
FGO § 91 § 96 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 222
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/02

NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör, Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen II B 156/02

DRsp Nr. 2003/15661

NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör, Terminsverlegung

1. Die Erkrankung eines Beteiligten kann einen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung darstellen; in einem solchen Fall reicht gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus.2. In derartigen Fällen muss der Kl. vortragen, er habe Vorkehrungen getroffen, dass das privatärztliche Attest den erkennenden Senat rechtzeitig erreicht.

Normenkette:

FGO § 91 § 96 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels stellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Finanzgericht (FG) den Termin für die mündliche Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht verlegt oder aufgehoben beziehungsweise die mündliche Verhandlung nicht vertagt (Terminänderung) und in Abwesenheit des Klägers verhandelt und auf Grund der Verhandlung entschieden hat (§ 119 Nr. 3 i.V.m § 91 Abs. 2 FGO), ist nicht substantiiert vorgetragen.