BFH - Beschluss vom 20.09.2006
IX B 172/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2302
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 643/04

NZB; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IX B 172/05

DRsp Nr. 2006/27310

NZB; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich Vertragsparteien bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung. Dieser obliegt dem FG und ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.2. Dass ein Kl. die tatsächliche Würdigung des FG für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.