Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, "die vollständigen Akten einschließlich des Schriftverkehrs mit dem Landesrechnungshof ungeschwärzt vorzulegen", als unbegründet zurückgewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|