Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).
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