BFH - Beschluß vom 03.05.2002
I B 68/01
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1314

NZB; Versäumung der Begründungsfrist wegen Mandatsniederlegung; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluß vom 03.05.2002 - Aktenzeichen I B 68/01

DRsp Nr. 2002/10501

NZB; Versäumung der Begründungsfrist wegen Mandatsniederlegung; Wiedereinsetzung

1. Legt ein Prozessbevollmächtigter sein Mandat vor Ablauf der NZB-Begründungsfrist nieder und wird die Begründungsfrist daher versäumt, rechtfertigt das keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Die Mandatsniederlegung liegt im Verantwortungsbereich des Kl.; es wäre dessen Sache gewesen, so rechtzeitig einen neuen Prozessvertreter zu bestellen, dass die Begründungsfrist eingehalten werden kann.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) über die Höhe der für 1992 festzusetzenden Kirchensteuer. Das Finanzgericht (FG) hat seine Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 8. Mai 2001 zugestellt.