Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO --also ein Revisionszulassungsgrund-- dargelegt werden.
Wird --wie hier-- wegen Versäumnis der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1976 , BFHE 118, , BStBl II 1976, 429; vom 15. Oktober 1991 II B 79/97, BFH/NV 1998, , unter 2.; vom 10. September 1999 , BFH/NV 2000, ).
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