Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen am 11. bzw. am 15. Dezember 2001 zugestellte finanzgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sondern erst am 25. Februar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Sie ist daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 FGO).
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