BFH - Beschluss vom 09.02.2005
X R 11/04
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2 § 155 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1115
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2634/99

NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X R 11/04

DRsp Nr. 2005/5056

NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

1. Wird ein Wiedereinsetzungsgesuch auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, sind genaue Angaben dazu erforderlich, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist.2. Außerdem ist die Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang darzulegen.3. Diese Angaben sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen; dazu ist sowohl die Angabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2 § 155 ; ZPO § 294 ;

Gründe:

I. Auf die Beschwerde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat der Senat die Revision mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30. März 2004 zugestellten Beschluss zugelassen.