BFH - Beschluss vom 30.04.2003
IX B 37/03
Normen:
FGO § 79b Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1089

NZB: Versäumung einer Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen IX B 37/03

DRsp Nr. 2003/8983

NZB: Versäumung einer Ausschlussfrist

Es liegt kein Entschuldigungsgrund für eine Verzögerung i.S.d. § 79 b Abs. 3 Nr. 2 FGO darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Kläger Unterlagen verspätet erhalten hat.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie lässt zwar erkennen, dass Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt werden. Ein solcher Zulassungsgrund liegt jedoch nicht vor, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht auf einem Verfahrensfehler beruht.