BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen V B 163/02
DRsp Nr. 2003/7464
NZB; verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen
Angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rspr. zur Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen, reicht es für die Zulassung der Revision nicht aus, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt, warum gleichwohl noch eine weitere Entscheidung des BFH notwendig sein soll.