Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert einen substantiierten und konkreten Vortrag, welche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Hieran fehlt es. Die Beschwerdeschrift macht zur Frage, welcher rechtliche Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung haben soll, keine näheren Ausführungen (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung s. Gräber/Ruban, , § Rz. 61, 62).
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