BFH - Beschluß vom 21.02.2000
VII B 285/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 § 115 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1344

NZB; verspätete Begründung

BFH, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen VII B 285/99

DRsp Nr. 2000/5936

NZB; verspätete Begründung

1. Die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht verlängerungsfähig. 2. Eine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Begründung einer NZB ist verspätet. 3. Bei Versäumung der Beschwerdefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beiwilligt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachgeholt wird und Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht und glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 § 115 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert einen substantiierten und konkreten Vortrag, welche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Streitfall klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Hieran fehlt es. Die Beschwerdeschrift macht zur Frage, welcher rechtliche Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung haben soll, keine näheren Ausführungen (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung s. Gräber/Ruban, , § Rz. 61, 62).