BFH - Beschluss vom 23.05.2006
VI B 132/05
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 224/02

NZB: verspäteter Zugang eines Steuerbescheids, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VI B 132/05

DRsp Nr. 2006/19328

NZB: verspäteter Zugang eines Steuerbescheids, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Bestreitet ein Stpfl. den rechtzeitigen Zugang eines mit der Post übermittelten Steuerbescheids, so kann das FG in freier Beweiswürdigung zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO nicht erschüttert worden ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 2005 V B 102/04, BFH/NV 2006, 590). Hieran fehlt es im Streitfall.