BFH - Beschluss vom 22.08.2006
V B 86/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2289
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 67/04

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen V B 86/05

DRsp Nr. 2006/25776

NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das FG den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten.2. Ein Verstoß gegen § 96 FGO liegt nicht allein deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entspr. den Vorstellungen des Kl. gewürdigt hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter Verein, unterhält eine Tagungsstätte in O. unter Anleitung eines angestellten Theologen. In der Tagungsstätte, aber auch an anderen Orten, führt der Kläger Veranstaltungen durch, bei denen er Teilnehmergebühren, Spenden und Kollekten vereinnahmt. In der Tagungsstätte halten auch andere Organisationen Veranstaltungen ab; auch aus diesen sog. Fremdbelegungen hat der Kläger Einnahmen.

Am 22. April 2003 erließ das bis zum 1. März 2005 für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bezüglich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, die es auf den Einspruch des Klägers am 14. Mai 2003 hinsichtlich Prüfungsbeginn und Prüfungsort änderte.