BFH - Beschluss vom 16.08.2006
V B 207/05
Normen:
FGO 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2283
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2332/02

NZB: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, Divergenz

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen V B 207/05

DRsp Nr. 2006/25777

NZB: Verstoß gegen den "klaren Inhalt der Akten", Divergenz

1. Die Rüge, das FG habe gegen den "klaren Inhalt der Akten verstoßen" muss besonders detailliert begründet werden, weil sie sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrechten betreffen kann.2. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG.

Normenkette:

FGO 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: