BFH - Beschluß vom 27.06.2002
X B 144/01
Normen:
2. FGO -ÄndG; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1336

NZB; Verstoß gegen Denkgesetze; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 27.06.2002 - Aktenzeichen X B 144/01

DRsp Nr. 2002/10409

NZB; Verstoß gegen Denkgesetze; Verfahrensmangel

1. Die Rüge, das FG habe gegen die Denkgesetze verstoßen, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung.2. Die Rüge, das FG habe "den Inhalt der Akten nicht beachtet" (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert den schlüssigen Vortrag, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem (vermeintlichen) Verfahrensmangel beruht, d. h., - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG - ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

2. FGO -ÄndG; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.