BFH - Beschluss vom 20.11.2006
IX B 105/06
Normen:
AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStDV § 82b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 394
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 361/03

NZB: Verteilung von Aufwendungen nach § 82b EStDV

BFH, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen IX B 105/06

DRsp Nr. 2007/317

NZB: Verteilung von Aufwendungen nach § 82b EStDV

Die Ankündigung des FA im Einspruchsverfahren, dem Antrag der Kl. auf Neuverteilung des Erhaltungsaufwandes nach § 82b EStDV zu entsprechen, hat mangels zwingend gesetzlicher Regelungen nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStDV § 82b ;

Gründe:

Die allein auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO; Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, und Fehlen der Entscheidungsgründe, § 119 Nr. 6 FGO) beziehen sich darauf, das Finanzgericht (FG) habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Klägern im das Streitjahr (1993) betreffenden Einspruchsverfahren angekündigt habe, ihrem Antrag auf Neuverteilung des Erhaltungsaufwandes nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu entsprechen.