Die allein auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO; Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, und Fehlen der Entscheidungsgründe, § 119 Nr. 6 FGO) beziehen sich darauf, das Finanzgericht (FG) habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Klägern im das Streitjahr (1993) betreffenden Einspruchsverfahren angekündigt habe, ihrem Antrag auf Neuverteilung des Erhaltungsaufwandes nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu entsprechen.
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