I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital zunächst Frau X zu 95 v.H. und deren Tochter T zu 5 v.H. beteiligt waren. X und T veräußerten und übertrugen ihre Anteile am 18. Dezember 1989 mit Wirkung zum 2. Januar 1990 auf die Eheleute E und deren Kinder. Der Kaufpreis betrug 60 000 DM.
Im Jahr 1985 hatte die Klägerin von Herrn X, dem Ehemann der damaligen Mehrheitsgesellschafterin, ein Patent erworben. Dieses Patent sowie die zugehörigen Konstruktionszeichnungen veräußerte sie mit einem vom 2. April 1989 datierenden Vertrag für 65 000 DM netto (74 100 DM brutto) an die Z-GmbH. Der Kaufpreis war nach dem Vertrag bis spätestens 31. Dezember 1989 zu zahlen; ebenfalls bis zum 31. Dezember 1989 durfte die Klägerin das Patent und die Zeichnungen weiter nutzen.
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